AZG § 19d — Mehrarbeit bei Teilzeit und der 25%-Zuschlag
§ 19d des Arbeitszeitgesetzes (AZG) regelt die rechtliche Sonder-Kategorie der Mehrarbeit bei Teilzeit-Beschäftigten. Wenn ein Teilzeit-Mitarbeiter mehr Stunden arbeitet als vertraglich vereinbart, aber unter der 40-Stunden-Vollzeitwoche bleibt, sind diese zusätzlichen Stunden keine Überstunden im klassischen Sinn. Sie sind Mehrstunden und unterliegen einem gesetzlichen Mindest-Zuschlag von 25 % — niedriger als der 50 %-Überstundenzuschlag.
Die Abgrenzung ist entscheidend für die korrekte Lohnabrechnung. Wer Mehrstunden mit dem 50 %-Überstunden-Zuschlag abrechnet, zahlt zu viel. Wer Überstunden über die 40-Stunden-Grenze nur mit 25 % abrechnet, zahlt zu wenig und riskiert Lohnnachzahlungs-Klagen.
Inhaltsverzeichnis
- Wortlaut und Geltungsbereich
- Mehrstunden vs. Überstunden — die saubere Abgrenzung
- Der 25%-Zuschlag — Berechnung
- Zeitausgleich für Mehrstunden — 1:1,25-Verhältnis
- Sonderfälle nach Branchen-Kollektivvertrag
- Praktische Umsetzung
- Sanktionen bei Nicht-Zahlung
- Häufige Fragen
- Quellen und verwandte Themen
Wortlaut und Geltungsbereich
§ 19d Abs. 3a AZG: "Für Arbeitsstunden, die über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder die im Durchrechnungszeitraum festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen und in der Normalarbeitszeit liegen (Mehrarbeit), gebührt zusätzlich zum Grundstundenlohn ein Zuschlag von 25 vH."
Wichtige Bedingungen:
- Gilt nur für Teilzeit-Beschäftigte im Sinne des § 19d AZG — Mitarbeiter mit weniger als 40 Stunden Wochenarbeitszeit (genauer: weniger als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit)
- Betrifft Stunden über das Wochen-Soll bis zur 40-Stunden-Grenze — sobald 40 Wochenstunden überschritten werden, beginnen echte Überstunden mit 50 %-Zuschlag
- Schwellenwerte gelten pro Woche, nicht pro Tag (anders als bei Überstunden, wo auch eine Tagesgrenze existiert)
- Mehrarbeit muss vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet sein — Eigenmächtigkeit löst keine Zuschlagspflicht aus
Mehrstunden vs. Überstunden — die saubere Abgrenzung
Konkretes Beispiel für eine Teilzeit-Verkäuferin mit 25-Stunden-Vertrag:
Woche 1: 30 Stunden gearbeitet.
- Mehrstunden: 30 - 25 = 5h (alle unter 40h-Grenze)
- Überstunden: 0h
- Lohnabrechnung: 25h Normallohn + 5h Mehrarbeit mit 25 %-Zuschlag
Woche 2: 42 Stunden gearbeitet.
- Mehrstunden: 40 - 25 = 15h (Stunden 26 bis 40)
- Überstunden: 42 - 40 = 2h (Stunden 41 und 42)
- Lohnabrechnung: 25h Normallohn + 15h Mehrarbeit (25 %) + 2h Überstunden (50 %)
Woche 3: 25 Stunden gearbeitet, aber Mo 9h.
- Bei reinen Teilzeit-Tagessteuern wäre die 9. Stunde am Montag (1h über 8h) eine Überstunde im strikten § 10-Sinn.
- ABER: § 19d-Regelung betrifft nur Wochen-Schwellen für Teilzeitler, nicht Tages-Schwellen. Bei einer Wochensumme von 25h gibt es nach § 10 keine Wochenüberstunde — und die Tagesüberstunden-Regel (mehr als 8h pro Tag = Überstunde) wird in der Rechtsprechung bei Teilzeitlern unterschiedlich gehandhabt.
- Praxis-Tipp: prüfe den anwendbaren Kollektivvertrag. Bei Unklarheit ist die für den Arbeitnehmer günstigere Auslegung anzuwenden.
Stempelns Lohnauswertung wendet die Standard-Auslegung an: Mehrstunden = Stunden über Teilzeit-Soll bis 40h-Wochengrenze; Überstunden = Stunden über 40h-Woche.
Der 25%-Zuschlag — Berechnung
Berechnungsbeispiel:
- Brutto-Stundenlohn der Teilzeit-Kraft: 14,50 €
- Eine Mehrstunde mit 25 %-Zuschlag: 14,50 € + (14,50 € × 25 %) = 14,50 € + 3,625 € = 18,125 €
- Zuschlag pro Mehrstunde: 14,50 € × 25 % = 3,625 €
Bei 7 Mehrstunden in einer Woche: 7 × 3,625 € = 25,375 € Mehrarbeits-Zuschlag.
Live-Berechnung mit eigenen Werten: Mehrarbeitszuschlag-Rechner.
Zeitausgleich für Mehrstunden — 1:1,25-Verhältnis
§ 19d Abs. 3b AZG erlaubt, statt Geldzahlung Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,25 zu gewähren. Eine Mehrstunde wird also mit 1,25 Stunden Freizeit abgegolten — der zusätzliche 0,25-Anteil entspricht dem 25 %-Zuschlag.
Voraussetzungen:
- Einzelvertragliche Vereinbarung oder Kollektivvertrag muss Zeitausgleich vorsehen
- Schriftliche Vereinbarung wird in der Praxis empfohlen
- Tatsächlicher Verbrauch innerhalb des KV- oder vertraglich vereinbarten Zeitraums
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden nicht-verbrauchte Mehrstunden-Zeitausgleichs-Stunden in Geld ausgezahlt.
Sonderfälle nach Branchen-Kollektivvertrag
Mehrere Branchen-KV sehen höhere Mehrarbeits-Zuschläge vor:
- Handel (KV für Angestellte): teilweise 25 % bis 50 % je nach Zeit und Wochentag
- Banken-KV: häufig differenzierte Sätze für Wochenend- oder Abend-Mehrarbeit
- Gastronomie: gemischte Regelungen mit Sonderschlägen für Sonntag/Feiertag
Die gesetzlichen 25 % sind ein Minimum. Wenn dein Kollektivvertrag z. B. 30 % vorsieht, ist das anzuwenden. In Stempeln kann der Mehrarbeits-Zuschlag pro Mitarbeiter individuell konfiguriert werden — auch für KV-spezifische Sätze.
Praktische Umsetzung
Schritt 1 — Teilzeit-Vertragsstunden eindeutig festlegen. Im Arbeitsvertrag muss die Wochen-Soll-Stundenzahl klar stehen. "Bei Bedarf flexibel" reicht nicht für eine saubere Mehrarbeits-Berechnung.
Schritt 2 — Stempel-Disziplin sicherstellen. Jede tatsächlich geleistete Stunde muss minutengenau erfasst sein (§ 26 AZG). Pauschale Stundenangaben ("normal: 25h, ggf. mehr") sind nicht ausreichend.
Schritt 3 — Wöchentliche Aggregation. Die Mehrstunden-Berechnung erfolgt pro Kalenderwoche. Die Wochensumme wird gegen das Wochen-Soll verglichen — Überschuss = Mehrstunden bis zur 40-Stunden-Grenze.
Schritt 4 — Trennung Mehrstunden vs. Überstunden im Lohnexport. BMD, RZL und DATEV erwarten separate Positionen für 25 %- und 50 %-Zuschläge. Stempelns Lohnexport trennt das automatisch.
Schritt 5 — Mitarbeiter-Information. Der Teilzeit-Mitarbeiter sollte verstehen, welche Stunden welcher Zuschlags-Kategorie zugeordnet werden. Stempelns Saldo-Anzeige macht das pro Person sichtbar.
Sanktionen bei Nicht-Zahlung
§ 28 AZG: Strafen analog zu nicht gezahlten Überstunden. 20 € bis 436 € pro Arbeitnehmer und Verstoß, im Wiederholungsfall bis 1.815 €.
Plus: arbeitsgerichtliche Lohnnachzahlungs-Klagen mit 3-jähriger Verjährungsfrist. Bei einem 25h-Teilzeit-Mitarbeiter über 12 Monate mit 5 unbezahlten Mehrstunden pro Woche und 14,50 € Stundenlohn könnte die Nachzahlungs-Forderung 5 × 52 × (14,50 × 1,25) ≈ 4.713 € brutto plus Verzugszinsen erreichen — pro Mitarbeiter.
Mehr dazu: AZG-Strafen und Bußgeld — in Vorbereitung.
Häufige Fragen
Was unterscheidet Mehrarbeit von Überstunden in einem Satz? Mehrarbeit = Stunden über Teilzeit-Soll bis 40h-Wochengrenze (25 %-Zuschlag). Überstunden = Stunden über 40h-Woche oder 8h-Tag (50 %-Zuschlag).
Hat ein Vollzeit-Mitarbeiter auch Mehrarbeit? Nein. § 19d gilt ausschließlich für Teilzeit-Beschäftigte. Vollzeit-Mitarbeiter mit 40-Stunden-Vertrag haben entweder Normalstunden oder direkt Überstunden — keine Mehrarbeits-Kategorie.
Gilt der 25 %-Zuschlag auch wenn die Mehrstunden im Voraus vereinbart waren? Ja. § 19d unterscheidet nicht zwischen geplanter und ungeplanter Mehrarbeit. Solange die Wochensumme das vertragliche Wochen-Soll übersteigt, gilt der Zuschlag.
Kann ich als Teilzeit-Mitarbeiter freiwillig auf den Mehrarbeits-Zuschlag verzichten? Nein. § 19d ist zwingendes Recht. Verzichtserklärungen sind nichtig.
Wie unterscheidet sich der Durchrechnungs-Zeitraum? Mehrstunden werden grundsätzlich wochenweise berechnet. Wenn der KV oder die Betriebsvereinbarung einen längeren Durchrechnungs-Zeitraum vorsieht (z. B. 4 Wochen oder 13 Wochen), gilt das. Die wöchentliche Aggregation ist die häufigste Form, aber nicht zwingend.
Was wenn Teilzeit-Wochenstunden im Laufe des Jahres wechseln? Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Mehrarbeit geltende Wochen-Soll. Wechsel von 25h auf 30h zur Jahresmitte: ab dem Wechsel-Datum gilt der neue Wert für die Mehrarbeits-Berechnung.
Quellen und verwandte Themen
Gesetzes-Primärquellen
Verwandte Themen
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- Überstundenzuschlag 50 % — § 10 AZG
- Überstunden-Rechner (50 %)
- AZG § 26 — Aufzeichnungspflicht
- Urlaubsstunden-Rechner für Teilzeit
- Zeiterfassung Österreich — Der vollständige Ratgeber
Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit: Dieser Artikel fasst die geltende Rechtslage in Österreich nach bestem Wissen zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Arbeitsrechtsanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslands. Branchen-Kollektivverträge können höhere Mehrarbeits-Zuschläge und abweichende Durchrechnungs-Zeiträume vorsehen.
Stand: 12. Mai 2026 · Veröffentlicht von der Stempeln Redaktion