Höchstarbeitszeit Österreich — 12h/Tag, 60h/Woche (§ 9 AZG)
§ 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) setzt die absoluten Obergrenzen der Arbeitszeit: Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Grenzen gelten für die gesamte Arbeitszeit — Normalarbeitszeit plus Überstunden zusammen. Sie sind nicht mit der Normalarbeitszeit von 8 Stunden/Tag und 40 Stunden/Woche (§ 3 AZG) zu verwechseln.
Seit der AZG-Novelle vom 1. September 2018 liegt die tägliche Höchstgrenze bei 12 (statt zuvor 10) Stunden und die wöchentliche bei 60 (statt 50) Stunden. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber ein Ablehnungsrecht eingeführt: Überstunden, die 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche überschreiten, kann der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Dieser Artikel erklärt: die Tages- und Wochenhöchstgrenzen, den 48-Stunden-Durchschnitt über bis zu 17 Wochen, das Ablehnungsrecht ab der 11. Stunde, und was für die Aufzeichnung gilt.
Inhaltsverzeichnis
- Normalarbeitszeit vs. Höchstarbeitszeit
- Die Tagesgrenze: 12 Stunden
- Die Wochengrenze: 60 Stunden — und der 48-Stunden-Durchschnitt
- Das Ablehnungsrecht ab 10h/Tag bzw. 50h/Woche
- Verhältnis zu Überstunden und Zuschlag
- Höchstarbeitszeit in der Aufzeichnung
- Häufige Fragen
- Quellen und verwandte Themen
Normalarbeitszeit vs. Höchstarbeitszeit
Zwei Begriffe, die oft verwechselt werden:
- Normalarbeitszeit (§ 3 AZG): 8 Stunden/Tag, 40 Stunden/Woche. Alles darüber ist grundsätzlich Überstunde (mit Zuschlag).
- Höchstarbeitszeit (§ 9 AZG): 12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche. Das ist die Decke — darüber darf grundsätzlich gar nicht gearbeitet werden.
Zwischen 8 und 12 Stunden liegen also die Überstunden; bei 12 Stunden ist Schluss. Kollektivverträge können die Normalarbeitszeit abweichend festlegen, die Höchstgrenzen des § 9 bleiben aber die äußere Schranke.
Die Tagesgrenze: 12 Stunden
Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden (inklusive Überstunden). Diese Grenze gilt seit 1.9.2018; davor lag sie bei 10 Stunden. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit — die 12 Stunden beziehen sich auf die tatsächliche Arbeitszeit ohne Ruhepausen.
Ein 12-Stunden-Tag ist damit zulässig, aber die Ausnahme, nicht die Regel: Er setzt einen entsprechenden Arbeitsanfall voraus, und die 11. und 12. Stunde unterliegen dem Ablehnungsrecht (siehe unten).
Die Wochengrenze: 60 Stunden — und der 48-Stunden-Durchschnitt
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden erreichen, aber im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.
Das bedeutet konkret: Eine 60-Stunden-Spitzenwoche ist zulässig, muss aber durch kürzere Wochen ausgeglichen werden, sodass der 17-Wochen-Schnitt bei maximal 48 Stunden liegt. Die 48-Stunden-Durchschnittsgrenze stammt aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie und ist zwingend.
Das Ablehnungsrecht ab 10h/Tag bzw. 50h/Woche
Mit der 2018-Novelle wurde ein Ablehnungsrecht eingeführt: Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten würde, kann der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Wichtig: Wer die 11./12. Stunde ablehnt, darf deswegen nicht benachteiligt werden (kein Nachteil bei Entgelt, Aufstieg, Versetzung etc.). Das Ablehnungsrecht macht den 12-Stunden-Tag rechtlich zu einer freiwilligen Ausnahme.
Verhältnis zu Überstunden und Zuschlag
Die Höchstarbeitszeit ist eine Mengengrenze, nicht die Grundlage für den Zuschlag. Der 50 %-Überstundenzuschlag knüpft an das Überschreiten der Normalarbeitszeit (8h/Tag oder 40h/Woche) an — siehe AZG § 10 — Überstundenzuschlag. Die Höchstgrenzen des § 9 sagen dagegen, bis wohin überhaupt gearbeitet werden darf.
Beide gelten parallel: Eine Überstunde zwischen der 8. und 12. Stunde ist zuschlagspflichtig und innerhalb der Höchstgrenze; ab der 13. Stunde ist Arbeit grundsätzlich unzulässig.
Höchstarbeitszeit in der Aufzeichnung
Um die Einhaltung des § 9 belegen zu können, ist eine minutengenaue Arbeitszeit-Aufzeichnung nach § 26 AZG nötig — nur so lässt sich zeigen, dass die 12-Stunden-Tagesgrenze und der 48-Stunden-Wochenschnitt gewahrt wurden.
Stempeln warnt automatisch, wenn ein erfasster Tag die 10-Stunden- bzw. die 12-Stunden-Marke überschreitet — als sichtbarer Hinweis in den Auswertungen. Stempeln erzwingt die Grenzen nicht (das wäre eine Datenmanipulation), sondern macht Verstöße sichtbar, damit der Betrieb reagieren kann.
Häufige Fragen
Ist der 12-Stunden-Tag generell erlaubt? Ja, seit 1.9.2018 — als Höchstgrenze. Er ist aber die Ausnahme: Die 11. und 12. Stunde sind Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Grund ablehnen kann, und der 48-Stunden-Wochenschnitt über 17 Wochen bleibt einzuhalten.
Was passiert bei Überschreiten der 12 Stunden? Arbeit über 12 Stunden am Tag ist grundsätzlich unzulässig und ein Verwaltungsstrafdelikt nach § 28 AZG. Ausnahmen bestehen nur in eng geregelten Sonderfällen (z. B. außergewöhnliche Fälle, bestimmte Bereitschaften).
Gilt die 48-Stunden-Grenze pro Woche oder im Schnitt? Im Schnitt: In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 17 Wochen dürfen es aber höchstens 48 Stunden sein.
Zählen Pausen zur Höchstarbeitszeit? Nein. Gesetzliche Ruhepausen ab 30 Minuten (§ 11 AZG) sind keine Arbeitszeit und zählen nicht zu den 12 Stunden.
Erkennt Stempeln Verstöße gegen die Höchstarbeitszeit? Stempeln blendet Warnhinweise ein, wenn ein erfasster Tag über 10 bzw. 12 Stunden liegt. Die Daten bleiben unverändert dokumentiert — der Betrieb entscheidet über die Reaktion.
Quellen und verwandte Themen
Gesetzes- und Behörden-Quellen
Verwandte Themen
- AZG § 10 — Der 50 %-Überstundenzuschlag
- AZG § 12 — Ruhezeiten
- AZG § 26 — Aufzeichnungspflicht
- Zeiterfassung Österreich — Der vollständige Ratgeber
Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit: Dieser Artikel fasst die geltende Rechtslage in Österreich nach bestem Wissen zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Arbeitsrechtsanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslands. Für einzelne Branchen und Tätigkeiten bestehen abweichende Sonderregelungen.
Stand: 7. Juli 2026 · Veröffentlicht von der Stempeln Redaktion