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Zeitausgleich in Österreich — Verhältnis, Verbrauch, Auszahlung

Zeitausgleich (ZA) bedeutet, Mehr- oder Überstunden statt in Geld in Freizeit abzugelten. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt das ausdrücklich — allerdings nicht 1:1, sondern inklusive des jeweiligen Zuschlags: Eine Überstunde wird mit 1,5 Stunden Freizeit abgegolten, eine Teilzeit-Mehrstunde mit 1,25 Stunden. Der Zuschlagsanteil steckt also im Verhältnis.

Zeitausgleich ist nicht automatisch möglich: Er muss durch Einzelvereinbarung oder Kollektivvertrag vorgesehen sein. Und er ist von zwei benachbarten Konzepten zu trennen — dem Gleitzeit-Zeitguthaben (das anders funktioniert) und der Auszahlung (die bei Beendigung nicht verbrauchter Stunden zwingend wird).

Dieser Artikel erklärt: die Verhältnisse (1:1,5 und 1:1,25), die Voraussetzungen, wie ein ZA-Konto geführt wird, was bei Verfall und Beendigung passiert, und die Abgrenzung zum Gleitzeit-Guthaben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Verhältnisse: 1:1,5 und 1:1,25
  2. Voraussetzung: Vereinbarung
  3. Das ZA-Konto — Guthaben führen
  4. Verbrauch, Verfall und Auszahlung
  5. Abgrenzung zum Gleitzeit-Guthaben
  6. Zeitausgleich in der Aufzeichnung
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen und verwandte Themen

Die Verhältnisse: 1:1,5 und 1:1,25

Der Zeitausgleich wird inklusive Zuschlag gewährt — das Verhältnis entspricht dem jeweiligen gesetzlichen Zuschlagssatz:

Beispiel: Ein Vollzeit-Mitarbeiter leistet 8 Überstunden. Als Zeitausgleich ergibt das 8 × 1,5 = 12 Stunden Freizeit. Als Geld hätte es 8 Normalstunden + 8 × 50 % Zuschlag ergeben — der Gegenwert ist derselbe, nur in Zeit statt in Euro.

Ein höherer KV-Zuschlag (z. B. 100 % für Nacht- oder Sonntagsarbeit) führt zu einem entsprechend höheren Verhältnis (dann 1:2). Maßgeblich ist der anwendbare Kollektivvertrag.

Voraussetzung: Vereinbarung

Zeitausgleich statt Geldzahlung ist nicht der gesetzliche Normalfall — er muss vereinbart sein:

Ohne eine solche Grundlage besteht Anspruch auf Geldabgeltung der Über- bzw. Mehrstunden. Eine schriftliche Vereinbarung über den Zeitausgleich ist zwar nicht zwingend, aber für die Beweisführung dringend zu empfehlen — insbesondere zu Verbrauchszeitraum und Auszahlung offener Stunden.

Das ZA-Konto — Guthaben führen

In der Praxis wird Zeitausgleich über ein ZA-Konto (Zeitausgleichskonto) geführt: Geleistete Über-/Mehrstunden werden — mit dem Zuschlagsverhältnis bewertet — als Guthaben gutgeschrieben, konsumierte Freizeit als Abbuchung.

Wichtig ist die saubere Trennung: Das ZA-Konto ist nicht der bloße Stundensaldo aus Ist minus Soll. Es bildet konkret die zuschlagsbewerteten Über-/Mehrstunden ab, die zur Abgeltung in Freizeit vorgesehen sind. Stempeln führt das ZA-Konto pro Mitarbeiter automatisch und weist Guthaben und Verbrauch getrennt aus; der Zeitausgleich-Tag zählt beim Verbrauch als Soll erfüllt.

Verbrauch, Verfall und Auszahlung

Der Verbrauch des Zeitausgleichs erfolgt innerhalb des im KV oder Vertrag vorgesehenen Zeitraums (häufig 6 bis 12 Monate). Fehlt eine Regelung zum Verfall, verfallen Ansprüche grundsätzlich nicht automatisch — sie unterliegen aber der allgemeinen Verjährung bzw. kollektivvertraglichen Verfallsfristen.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind nicht verbrauchte Zeitausgleichs-Stunden in Geld auszuzahlen. Der Arbeitgeber kann den Verbrauch also nicht einseitig „verfallen" lassen — offene Guthaben werden abgerechnet (aliquotiert nach dem zugrunde liegenden Stundenlohn samt Zuschlag).

Abgrenzung zum Gleitzeit-Guthaben

Zeitausgleich aus Über-/Mehrstunden ist von dem Zeitguthaben aus Gleitzeit zu unterscheiden. Bei Gleitzeit entsteht innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens ein Guthaben oder eine Schuld, das/die im Verhältnis 1:1 in die nächste Gleitzeitperiode übertragen bzw. abgebaut wird — hier fällt kein Zuschlag an, solange es sich um selbstbestimmte Gleitzeit und nicht um angeordnete Überstunden handelt.

Erst wenn der Arbeitgeber Arbeit über die Normalarbeitszeit hinaus anordnet, liegen Überstunden mit Zuschlag vor — auch im Gleitzeitmodell. Die Grenze zwischen „selbst gewähltem Mehr" und „angeordneter Überstunde" ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt.

Zeitausgleich in der Aufzeichnung

Für die Aufzeichnung nach § 26 AZG ist wichtig, dass Über-/Mehrstunden, ihr Zuschlagsverhältnis und der spätere ZA-Verbrauch nachvollziehbar dokumentiert sind. Nur so lässt sich bei Beendigung die Auszahlung offener Stunden korrekt berechnen — und bei einer Kontrolle belegen.

Stempeln erkennt Über- und Mehrstunden beim Stempel-Vorgang, bewertet sie mit dem konfigurierten Zuschlag und führt das ZA-Konto automatisch. Der Zeitausgleich-Tag wird als eigene Kategorie erfasst und zählt als Soll erfüllt; der Lohnexport nach BMD/RZL/DATEV trennt normale Stunden, Mehr-, Überstunden und deren Zuschläge.

Häufige Fragen

Ist Zeitausgleich immer 1:1? Nein. Für echte Überstunden gilt 1:1,5, für Teilzeit-Mehrarbeit 1:1,25 — der Zuschlag steckt im Verhältnis. Nur reines Gleitzeit-Guthaben wird 1:1 übertragen, weil dort (ohne angeordnete Überstunde) kein Zuschlag anfällt.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich einseitig anordnen? Nur im Rahmen der Vereinbarung bzw. des Kollektivvertrags. Ohne Grundlage besteht Anspruch auf Geldabgeltung; die Wahl „Zeit statt Geld" setzt eine entsprechende Regelung voraus.

Was passiert mit offenen ZA-Stunden bei Kündigung? Nicht verbrauchte Zeitausgleichs-Stunden sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld auszuzahlen. Der Anspruch verfällt nicht dadurch, dass der Verbrauch unterblieben ist.

Verjährt Zeitausgleich? Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen sowie allfällige kollektivvertragliche Verfallsklauseln. Prüfe den anwendbaren KV — Verfallsfristen sind oft kürzer als die gesetzliche Verjährung.

Rechnet Stempeln das Zeitausgleichs-Verhältnis automatisch? Stempeln bewertet Über-/Mehrstunden mit dem pro Mitarbeiter konfigurierten Zuschlag und führt das ZA-Konto. Die konkrete Wahl „Auszahlung oder Zeitausgleich" bleibt eine Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Basis der Vereinbarung.

Quellen und verwandte Themen

Gesetzes-Primärquelle

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Hinweis zur Rechtsverbindlichkeit: Dieser Artikel fasst die geltende Rechtslage in Österreich nach bestem Wissen zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Arbeitsrechtsanwalt, die Wirtschaftskammer Österreich oder die Arbeiterkammer Ihres Bundeslands. Kollektivverträge können abweichende Verhältnisse, Verfalls- und Verbrauchsregeln vorsehen.

Stand: 7. Juli 2026 · Veröffentlicht von der Stempeln Redaktion